5. 5.1 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob sich die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht als korrekt erweist. Die IV-Stelle ging darin wie gesehen davon aus, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich wiedererlangt habe und keine gesundheitlichen Schwierigkeiten bestünden, welche für ihn die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten. Allfällige Erschwernisse bei der Arbeitssuche seien auf die fehlende Ausbildung und die geringe Berufserfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen und nicht auf invaliditätsbedingte Faktoren. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.