3. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung wurde ein solcher verneint. Der Begründung des Entscheids ist zu entnehmen, es sei dem Versicherten zuzumuten, seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit mittels Selbsteingliederung umzusetzen. Gesundheitliche Schwierigkeiten, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren könnten, seien nicht auszumachen. Der Versicherte sieht demgegenüber die Voraussetzungen für die Zusprache von Integrationsmassnahmen als erfüllt an. Es sei unzutreffend, dass er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe.