Seite 4 2.4 Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben unter anderem versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 lit. a und 1 bis IVG). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).