Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00288 vom 22. August 2023 E. 1.1).