B. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 gelangte der Versicherte, vertreten durch RA AA. von der Organisation C., an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 14. September 2023 erstattet (act. 5). Mit Replik vom 6. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik.