Am 12. Oktober 2022 führte sie mit dem Versicherten ein Assessmentgespräch (act. 7.2/17). Mit Vorbescheid vom 20. März 2023 hielt sie gegenüber dem Versicherten fest, es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (act. 7.2/28). Am 25. April 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch die Organisation D., einen Einwand und forderte die Zusprache beruflicher Massnahmen (act. 7.2/32). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 31. Mai 2023 an ihrem Vorbescheid fest (act. 7.2/35).