1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird, nachdem die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG als erfüllt zu betrachten ist, zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls Festlegung des konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis 15. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.