Seite 10 Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht kein Entschädigungsanspruch (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132; Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2.1). Demgemäss erkennt das Obergericht: