Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese – nachdem die Mindestbeitragszeit gemäss vorstehenden Erwägungen im konkreten Fall als erfüllt zu betrachten ist – die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosenentschädigung vornimmt und über seinen konkreten Anspruch in der Zeit von 3. Oktober 2022 (vgl. VI-act. 31: frühestmögliche Verfügbarkeit für einen Stellenantritt) bis zum 15. Januar 2023 (vgl. VI-act. 8: Antritt einer neuen Stelle per 16. Januar 2023) neu entscheidet.