Ein solcher Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen; wird beispielsweise eine Vereinbarung über eine Lohnstundung bei vorübergehender Illiquidität des Arbeitgebers getroffen, lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss auf einen arbeitslosenversicherungsrechtlich bedeutsamen Lohnverzicht zu (BGE 131 V 444 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat die ehemalige Arbeitgeberin nachweislich für die ausstehenden Lohnzahlungen gemahnt und betrieben. Gemäss den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Unterlagen wurde der ehemaligen Arbeitgeberin inzwischen am 3. März 2023 der Konkurs angedroht (act. 2/20);