d. Besonders anfällig für einen Missbrauch im Sinn fiktiver Lohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel, sich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist in erster Linie die Konstellation, wo ein Alleininhaber einer Unternehmung ausschliesslich eigenhändig unterschriebene Dokumente wie Lohnausweis, Arbeitsvertrag, Kündigung etc. vorlegen kann. Solche Dokumente stellen im Grunde lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt letztlich niemand ausser die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machende Person selbst Angaben machen kann.