Seite 7 c. Wenn die Vorinstanz aus dieser Rechtsprechung folgert, dass im Fall des Beschwerdeführers die erforderliche Beitragszeit (ohne weiteres) als nicht erfüllt zu betrachten sei, da er lediglich für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses einen Lohn ausbezahlt erhalten habe, greift dies insoweit zu kurz, als damit die Stossrichtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Acht gelassen wird: Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nur dann Beitragszeiten bildend, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht ist.