AVIG jeder volle Kalendermonat gilt, in dem der Versicherte "beitragspflichtig ist." Gestützt auf diese Formulierung im Gesetzes- bzw. Verordnungstext kann geschlossen werden, dass es somit (lediglich) auf das Bestehen eines beitragspflichtigen Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Beitragspflicht bzw. darauf, ob die auf dem Lohn erhobenen Beiträge auch tatsächlich vom Arbeitgeber an die Ausgleichskasse weitergeleitet wurden (vgl. dazu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 59 m.w.H.).