Seite 6 entspricht oder ob nur jene sechs Monate an die Beitragszeit anzurechnen sind, für welche dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Lohn ausbezahlt wurde (vgl. dazu insbesondere act. 2/4, wo die Lohnzahlungen für die Monate Oktober 2021 bis und mit März 2022 verbucht sind; bei der Lohnzahlung vom 26. Oktober 2021, welche wohl versehentlich mit "C. Lohn September 2021" bezeichnet wurde, handelt es sich offensichtlich um den Oktober-Lohn, da der Beschwerdeführer seine Stelle erst im Oktober 2021 antrat).