2.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hängt somit entscheidend ab von der Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit im Sinn von Art. 13 Abs. 1 AVIG. Zwischen den Parteien ist diesbezüglich strittig, ob die zu berücksichtigende Beitragszeit im konkreten Fall der Dauer des Arbeitsverhältnisses (zwölf Monate)