2.2 Im konkreten Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die erforderliche Beitragszeit auf den Zeitraum 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022 festzulegen ist. Als unselbständiger Arbeitnehmer angestellt war der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist einzig bei der C., bei welcher ein Arbeitsverhältnis von genau zwölf Monaten bestand, nämlich vom Oktober 2021 bis September 2022. 2.3 Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 AVIG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ausgewiesen.