2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wer: a) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c) in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f) vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).