1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung mit Bezug auf den Beschwerdeführer als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 38 Abs. 4, Art. 59, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter: