119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Sofern nicht von Gesetzes wegen der Einzelrichter zuständig ist, hat das Gesamtgericht Beschwerden in Sozialversicherungssachen der dritten Abteilung zur Beurteilung zugewiesen1. Nachdem im konkreten Fall ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Oktober 2022 bis Mitte Januar 2023 in Frage steht, kann davon ausgegangen werden, dass der Streitwert über Fr. 15'000.-- liegt, womit die dritte Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG).