C. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz richtet sich die am 26. April 2023 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Nachdem auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf die