Ein solches Urteil liege im konkreten Fall aber nicht vor und es sei auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit aktenkundig. Im Übrigen seien entgegen der in der Einsprache geäusserten Ansicht auch die Voraussetzungen für eine allfällige Insolvenzentschädigung nicht erfüllt (VI-act. 3).