Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 (VI-act. 3) wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie hielt an der Auffassung fest, wonach nebst der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung auch die tatsächliche Auszahlung des vereinbarten Lohnes erforderlich sei. Sei kein Lohn bezahlt worden, könne die Beitragszeit nur allenfalls auch für jene Monate angerechnet werden, für welche ein Zivilgericht den tatsächlichen Bestand der Lohnforderung festgestellt habe. Ein solches Urteil liege im konkreten Fall aber nicht vor und es sei auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit aktenkundig.