Somit habe er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten sehr wohl erfüllt. Ausserdem habe er bereits während des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitgeberin betrieben, wogegen Rechtsvorschlag erhoben worden sei; mit Urteil vom 6. Januar 2023 habe das zuständige Gericht im Kanton E. die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft werde der Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren stellen, womit schliesslich zusätzlich auch die Voraussetzungen für einen Insolvenzentschädigungsanspruch erfüllt seien.