Der Beschwerdeführer war mit dieser Verfügung nicht einverstanden und erhob dagegen am 13. Januar 2023 eine Einsprache bei der Vorinstanz (VI-act. 11). Er machte geltend, Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit sei grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Es bedürfe keiner tatsächlichen Lohnzahlung. Somit habe er die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten sehr wohl erfüllt.