Sicherheit für künftige Lohnforderungen und drohte eine Arbeitsniederlegung an. Die Arbeitgeberin bezahlte die Lohnausstände weiterhin nicht, kündigte aber schliesslich das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. August 2022 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende September 2022. Der Beschwerdeführer leitete gegen die Arbeitgeberin eine Betreibung für die ausstehenden Lohnforderungen ein, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 wurde die provisorische Rechtsöffnung gewährt (vgl. zum Sachverhalt insbesondere VI-act. 7 bis 9 sowie Beschwerde, act. 1, S. 2 - 4 und entsprechende Beschwerdebeilagen).