Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese – nachdem die Mindestbeitragszeit gemäss vorstehenden Erwägungen im konkreten Fall als erfüllt zu betrachten ist – die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosenentschädigung vornimmt und über seinen konkreten Anspruch […] neu entscheidet. […] Seite 4/4