Gemäss den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Unterlagen wurde der ehemaligen Arbeitgeberin inzwischen am 3. März 2023 der Konkurs angedroht […]; der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerdeschrift, da er nicht in der Lage sei, den Konkurs zu finanzieren, hoffe er auf eine Vorfinanzierung durch andere Gläubiger und warte deshalb vorläufig ab […]. Aus dem blossen Zuwarten mit der Geltendmachung der Lohnforderung in schwieriger Zeit und während der Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR kann noch kein rechtsgeschäftlich fassbarer Verzicht abgeleitet werden.