C 263/04 vom 30. März 2006 E. 2; C 267/04 vom 3. April 2006 E. 1.2). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG bleibt dabei einzig die im Gesetz genannte Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Dauer von zwölf Monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Daher kommt dem in Zweifelsfällen zusätzlich verlangten Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern jener eines (bedeutsamen und gerade in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden;