Parteien ist diesbezüglich strittig, ob die zu berücksichtigende Beitragszeit im konkreten Fall der Dauer des Arbeitsverhältnisses (zwölf Monate) entspricht oder ob nur jene sechs Monate an die Beitragszeit anzurechnen sind, für welche dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Lohn ausbezahlt wurde […]. Wäre ersteres der Fall, so wäre der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch dem Grundsatz nach […] zu bejahen. Im zweiten Fall würde sich eine weitere Prüfung erübrigen, da ein Anspruch bereits mangels erfüllter Beitragszeit ausscheidet. Hierzu zieht das Obergericht Folgendes in Erwägung: