Ab April 2022 sei kein Lohn bezogen respektive bezahlt worden, somit könne diese Zeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe damit die in der relevanten Rahmenfrist für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht erfüllt. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 hielt die Vorinstanz an dieser Auffassung fest, was der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Obergericht anfocht. Aus den Erwägungen: