Am 19. September 2022 meldete er sich zudem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Appenzell Ausserrhoden RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab Oktober 2022. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab. Ausgehend von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022 stellte sie fest, dass lediglich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 Lohnzahlungen nachgewiesen seien. Ab April 2022 sei kein Lohn bezogen respektive bezahlt worden, somit könne diese Zeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden.