Nachdem die Arbeitgeberin ab April 2022 ihrer Lohnzahlungspflicht nicht mehr nachkam, mahnte der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen mehrfach, verlangte Sicherheit für künftige Lohnforderungen und drohte der Arbeitgeberin eine Arbeitsniederlegung an. Die Arbeitgeberin bezahlte den ausstehenden Lohn weiterhin nicht, kündigte aber schliesslich das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende September 2022. Hierauf leitete der Beschwerdeführer gegen die Arbeitgeberin eine Betreibung für die ausstehenden Lohnforderungen ein. Am 19. September 2022 meldete er sich zudem beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum