Sachverhalt: Der Beschwerdeführer übte über zehn Jahre lang im Ausland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, bevor er in die Schweiz zurückkehrte und in der Schweiz per 1. Oktober 2021 ein Vollzeitpensum als unselbständiger Arbeitnehmer antrat. Nachdem die Arbeitgeberin ab April 2022 ihrer Lohnzahlungspflicht nicht mehr nachkam, mahnte der Beschwerdeführer die ausstehenden Lohnforderungen mehrfach, verlangte Sicherheit für künftige Lohnforderungen und drohte der Arbeitgeberin eine Arbeitsniederlegung an.