3. Rechtsanwältin AA. wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit einem Betrag von Fr. 2'804.35 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.