Seite 14 Fr. 1'680.10 ergibt. Auf die restlichen Fr. 1'040.-- ist der Satz von 8.1 % anwendbar; diesbezüglich ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'124.25. Zusammenaddiert ergeben die beiden separat ermittelten Entschädigungen eine Summe von Fr. 2'804.35. In der Höhe dieses Betrages ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Zahlung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.