Bezugnehmend auf die beschwerdeführerischen Rechtsschriften kann festgestellt werden, dass die Beschwerde vom 1. Mai 2023 12 Seiten umfasst, die (sehr knapp gehaltene) Replik vom 14. Juni 2023 1 Seite, und die Stellungnahme vom 15. Januar 2024 8 Seiten. Insgesamt ist so davon auszugehen, dass 60 % der anwaltlichen Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 erfolgt sind, und 40 % danach. In diesem Sinne sind 60 % der Fr. 2'600.--, entsprechend einem Betrag von Fr. 1'560.--, nach dem Satz von 7.7 % zu vergüten, was eine Entschädigung von