Dabei gilt es zu beachten, dass sich per 1. Januar 2024 eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % auf 8.1 % ergeben hat. In Bezug auf anwaltlichen Aufwand, der bis zum 31. Dezember 2023 angefallen ist, gelangt der alte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung, während für nach dem 1. Januar 2024 vorgenommene Aufwendungen der neue Satz gilt. Bezugnehmend auf die beschwerdeführerischen Rechtsschriften kann festgestellt werden, dass die Beschwerde vom 1. Mai 2023 12 Seiten umfasst, die (sehr knapp gehaltene) Replik vom 14. Juni 2023 1 Seite, und die Stellungnahme vom 15. Januar 2024 8 Seiten.