Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Hinzu kommt eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT), wodurch sich der genannte Betrag auf Fr. 2'600.-- erhöht. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer. Dabei gilt es zu beachten, dass sich per 1. Januar 2024 eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 7.7 % auf 8.1 % ergeben hat.