d) Bei Gegenüberstellung des (zugunsten des Versicherten hochgerechneten) Valideneinkommens von Fr. 59'235.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 39'000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'235.-- bzw. ein IV-Grad von rund 34 % ([Fr. 20'235.-- / Fr. 59'235.-- x 100), womit der massgebende Mindestprozentsatz für eine IV- Rente (40 %) nicht erreicht wird. Soweit in der angefochtenen Verfügung ein Rentenanspruch Seite 13 des Versicherten verneint wurde, war dies demnach korrekt. Demzufolge ist hier auf Abweisung der Beschwerde zu entscheiden.