Es stünde im Widerspruch zum Wesen der Invalidenversicherung als reine Erwerbsausfall-Versicherung, wenn nicht das vom Versicherten nach Eintritt der Invalidität tatsächlich noch erzielte Einkommen als Grundlage für die Bestimmung des IV-Grads herangezogen würde. Zutreffend verweist die IV-Stelle den Versicherten auf den Weg einer Neuanmeldung, für den Fall, dass es seine Gesundheit künftig nicht mehr zulassen sollte, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen generiert. Gesamthaft hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen jedenfalls zutreffend auf Fr. 39'000.-- festgelegt.