Geht man vorliegend im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, so besteht zwar ein "Verlust des funktionellen Leistungsvermögens" von 70 %, wohingegen der Einkommensverlust nur 40 % beträgt. Es stünde im Widerspruch zum Wesen der Invalidenversicherung als reine Erwerbsausfall-Versicherung, wenn nicht das vom Versicherten nach Eintritt der Invalidität tatsächlich noch erzielte Einkommen als Grundlage für die Bestimmung des IV-Grads herangezogen würde.