"Die Erwerbsinvalidität hängt nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen" (BGE 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.5). Geht man vorliegend im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, so besteht zwar ein "Verlust des funktionellen Leistungsvermögens" von 70 %, wohingegen der Einkommensverlust nur 40 % beträgt.