Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (BGE 135 V 58 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht hat bezüglich der Invaliditätsbemessung insbesondere folgendes präzisiert: "Die Erwerbsinvalidität hängt nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials bzw. des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen" (BGE 135 V 58 E. 3.4.1-3.4.5).