c) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens zwingend das 60 %-Pensum herangezogen werden muss, welches der Versicherte bei der D. offenbar nach wie vor ausübt. Art. 7 ATSG definiert Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung.