Seite 12 Pensum und sei gemäss den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen zu 40 % krankgeschrieben. Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz insoweit, als nach seiner Auffassung das 60%-Pensum über seinem medizinisch-theoretischen Erwerbspotential liege; im Sinne der Angaben der E. AG dürfe bei der Bestimmung des Invalideneinkommens höchstens eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. Mit einem Pensum von 30 % sei nur ein Jahreseinkommen von Fr. 19'500.-- erzielbar.