keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. E. 4b/aa). b) Die IV-Stelle stellte bei der Bemessung des Invalidenlohnes auf einen Betrag von Fr. 39'000.-- ab. Sie erwog namentlich, der Versicherte arbeite weiterhin in einem 60%-