f) Geht man zugunsten des Versicherten von einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, gilt es in Bezug auf die konkrete Berechnung des Valideneinkommens noch zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer beim Restaurant H. im Rahmen eines 50%- Pensums erzielte Einkommen von Fr. 26'327.-- nicht einfach verdoppelt werden kann. Hierdurch würde ein hypothetisches 100%-Pensum beim Restaurant H. suggeriert. Dabei war eine Aufstockung des Pensums des Versicherten bei diesem Arbeitgeber offenbar ja aber gerade nie ein Thema.