Seite 11 Gesamthaft ist hier letztlich offenzulassen, ob beim Beschwerdeführer ein Voll- oder Teilzeiterwerbspensum vorliegt. Dies ist deshalb möglich, weil selbst bei der Annahme eines Vollzeitpensums im Gesundheitsfall kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.