Dieses Vorgehen des Versicherten steht im Widerspruch zu einer vorgeblichen Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfalle. Davon abgesehen wird vom Versicherten auch nicht ausgeführt, dass es für ihn nach Auslaufen der Arbeitslosenentschädigung nicht möglich gewesen sei, mit dem 50%-Pensum beim Restaurant H. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Beziehungsweise deckt sich dies mit den Akten, aus welchen namentlich nicht hervorgeht, dass der Versicherte sich damals verschulden musste oder Sozialhilfe bezog.