Solche Anstrengungen sind nicht dokumentiert und in den beschwerdeführerischen Rechtsschriften auch nicht konkret geltend gemacht. Aus dem Lebenslauf des Versicherten ergibt sich vielmehr, dass der Versicherte die erwähnte dreimonatige Arbeit als Kellner beim Restaurant I. nicht zusätzlich, sondern anstelle der Tätigkeit für das Restaurant H. ausgeübt hat (vgl. act. 3/1). Anschliessend kehrte er zum Restaurant H. zurück. Dieses Vorgehen des Versicherten steht im Widerspruch zu einer vorgeblichen Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfalle.